Arbeit/Beruf
August 2017:
Aktuell ist eine Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme für Asylbewerber nur sehr eingeschränkt erlaubt. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung vom Ausländeramt sind sehr hoch, so muss z.B. die Identität durch einen Pass oder vergleichbares Dokument belegt sein, was den wenigsten Flüchtlingen möglich ist.
Somit beschränkt sich die Möglichkeit zur Arbeit/Ausbildung fast ausschließlich auf anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltstitel, die sowieso vom Jobcenter betreut und beraten werden oder für Asylbewerber mit guter Bleibeprognose (Iran, Irak, Syrien, Eritrea, Somalia).
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Eine langfristige Integration von Flüchtlingen erfordert auch die Eingliederung in den deutschen Arbeitsmarkt.
Wir unterstützen Flüchtlinge und Unternehmen bei anfallenden Fragen, bei der Vermittlung von Jobangeboten und arbeiten eng mit den zuständigen Behörden zusammen. Für eine langfristige Chance auf dem Arbeitsmarkt sind jedoch Deutschkenntnisse besonders wichtig, daher ermutigen und unterstützen wir die Flüchtlinge auch bei dem Besuch eines Deutschkurses.
AUSZUG AUS DEM LEITFADEN DES LRA FS:
Arbeit – während der ersten drei Monate des Asylverfahrens besteht Arbeitsverbot. Danach kann einem Asylbewerber die Ausübung einer Beschäftigung nachrangig erlaubt werden. Nachrangig bedeutet, dass für die freie Arbeitsstelle kein Deutscher oder EU-Bürger zur Verfügung steht. Das entsprechende Formular des Ausländeramtes muss vom künftigen Arbeitgeber ausgefüllt und unterschrieben an das Ausländeramt gegeben werden, das leitet es an die Arbeitsagentur weiter. Nur bei Zustimmung dieser beiden Behörden kann die Arbeit angetreten werden.
Das Arbeitsentgelt wird mit den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verrechnet, der Asylbewerber muss sobald er seinen ersten Einkommensbescheid hat, diesen im Sozialamt vorlegen.
Asylbewerber dürfen von Anfang an eine gemeinnützige Tätigkeit ausüben, also einen sog. 1 € Job bis zu 20 Stunden /Woche. Dieses Geld wird nicht auf die Leistungen angerechnet. Der arbeitgebende Verein/caritative oder kommunale Einrichtung trägt die Lohnkosten von 1,05 Euro/Std, die Maßnahme muss vorab beim LRA beantragt werden.
450 Euro-Jobs (geringfügige Beschäftigung) sind sozialsteuerpflichtig und damit ebenfalls vom Ausländeramt zu genehmigen.
Asylbewerber (also nicht anerkannte) brauchen zwingend gute Deutschkenntnisse, um überhaupt vermittelt zu werden. Der Grund liegt im versicherungstechnischen Bereich, wonach ein Arbeitnehmer in der Lage sein muss, Arbeits- oder Dienstanweisungen oder Sicherheitshinweise zu verstehen.
Fragen und Antworten – rund um das Thema Arbeit – aus dem IHK LEITFADEN FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG VON FLÜCHTLINGEN:
1) Wie ist der Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge grundsätzlich geregelt?
2) Welche Flüchtlinge können eine Aufenthaltserlaubnis haben?
3) Wie ist der Arbeitsmarktzugang bei Geduldeten geregelt?
4) Wie ist der Arbeitsmarktzugang bei Asylbewerbern geregelt? Welche Flüchtlinge haben eine gute Bleibeperspektive?
5) Dürfen Flüchtlinge eine Ausbildung aufnehmen?
6) Dürfen Flüchtlinge, deren Asylantrag abgelehnt wurde, eine Ausbildung aufnehmen bzw. abschließen?
7) Welche Förderungsmöglichkeiten (bei Ausbildung) gibt es?
8) Welche Flüchtlinge dürfen eine Beschäftigung aufnehmen?
9) Wie erkennen Sie als Arbeitgeber, ob eine Beschäftigung gestattet ist? Ist eine Beschäftigung als Zeitarbeitnehmer möglich? Dürfen Flüchtlinge eine Probebeschäftigung aufnehmen?
10) Welche Förderungsmöglichkeiten gibt es?
11) Dürfen Flüchtlinge ein Praktikum aufnehmen? Welche Flüchtlinge können an der Maßnahme „Perspektiven für Flüchtlinge (PERF) teilnehmen?
12) Können Flüchtlinge an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG) teilnehmen? Dürfen Flüchtlinge hospitieren?
13) Wie können im Ausland erworbene Berufsabschlüsse bewertet und in Deutschland anerkannt werden?
14) Welche Vorteile bringt die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses?
15) Müssen ausländische Bildungsabschlüsse in Deutschland anerkannt werden? Können ausländische Berufsabschlüsse bewertet und anerkannt werden, wenn notwendige Nachweise und Dokumente fehlen? Wie können Kompetenzen festgestellt werden, wenn kein formaler Abschluss besteht?
16) Welche Möglichkeiten der Sprachförderung gibt es für Flüchtlinge?
17) Wie können die Deutschkenntnisse von Flüchtlingen eingeschätzt werden?
18) Wie können Sie als Arbeitgeber Flüchtlinge im Unternehmen gut integrieren? Welche Rollen können Flüchtlingspaten oder -mentoren für die betriebliche Integration spielen? Wie können Unternehmen bei der sozialen Integration helfen?
AK Arbeit:
Ansprechpartner für 1 Euro-Jobs (bei Vereinen, gemeinnützige Vereinigungen): Luise Eidel,
Ansprechpartner für Jobvermittlung: Luise Eidel
Ansprechpartner für den Bereich „Qualifizierungsprogramme der Agentur für Arbeit“: Sabine Berenbold-Dieck
Ansprechpartner für den Bereich „Universität“: Teresa Degelmann,
Wir suchen noch Unterstützung:
- Behördengänge
-> Flüchtlinge bei Behördengängen begleiten
Wir freuen uns über jede Unterstützung, melden Sie sich einfach bei uns um Genaueres zu erfahren.
Für Unternehmen – Jobangebote:
Sie haben eine offene Stelle oder brauchen eine Hilfskraft
Zunächst erfahren Sie im IHK-Leitfaden für die Beschäftigung von Flüchtlingen alles Wichtige!
Dann können Sie sich DIREKT an Herrn Marc Siegl, Agentur für Arbeit, wenden: 08161 171 159
Für Unternehmen – Schnupperpraktikum – Integration in den Beruf
Viele Asylbewerber sind über die Agentur für Arbeit in Coaching-Programmen, wo sie über mehrere Monate bei Bildungsträgern Sprachunterricht und Hinführung zur Arbeit erfahren. Im Rahmen dieses Programms sind Schnupperpraktika vorgesehen (2-4 Wochen, unbezahlt). Können Sie so einen Platz anbieten und vielleicht Ihren zukünftigen Mitarbeiter kennenlernen?
Bitte melden Sie sich bei: Luise Eidel
Für Vereine:
Sie können als gemeinnütziger Verein 1-Euro-Jobs anbieten? Bitte melden Sie sich bei: Luise Eidel
Ausländerbehörde:
Landshuter Str. 31
58354 Freising
Agentur für Arbeit
Parkstr. 11
85356 Freising
Marc Siegl (Arbeitgeberservice) bearbeitet die Arbeitserlaubnisse und berät Arbeitgeber
08161 171 159
Gabriele Lydia Kunze (Berufsberaterin/ EURES-Beraterin/Multiplikatorin Asyl)
Tel.: 08161 171 311
Fax: 08161 171 250
E-Mail: Gabriele.Kunze2@arbeitsagentur.de
JOBCENTER
Landshuter Str. 31
58354 Freising
https://www.kreis-freising.de/
Formulare: